Versicherung - Umzugsgut / Möbel
Wenn Sie mit einem AMÖ-Möbelspediteur umziehen, müssen Sie sich um Ihren Hausrat keine Sorgen machen. Die AMÖ-Spediteure sind Unternehmer gemäß Güterkraftverkehrsgesetz. Das bedeutet, sie sind von Gesetzes wegen verpflichtet, eine Versicherung abzuschließen, die Schäden ausgleicht, für die der Unternehmer verantwortlich ist..
Diese – für den Kunden kostenlose - "automatische“ Versicherung ist die sogenannte Grundhaftung. Bei Umzügen beträgt diese Grundhaftung 620 Euro pro Kubikmeter Umzugsvolumen. Das heißt, bei einem Umzugsvolumen von 50 Kubikmetern beträgt die Höhe dieser Grundhaftung 31.000 Euro. Bis zu dieser Höhe wären Schäden gedeckt, die im Verantwortungsbereich des Spediteurs eintreten. Einen weitergehenden Schutz bietet die Umzugs-Transportversicherung. Mit einer Umzugstransportversicherung kann ein höherer Wert versichert werden, als bei der Grundhaftung, es kann der Hausrat nicht nur zum Zeitwert, sondern zum Wiederbeschaffungswert versichert werden. Wenn sie Schäden beim Umzug feststellen, halten Sie unbedingt die Fristen zur Schadensreklamation ein.
Wichtig bei der Grundhaftung:
- Die Grundhaftung bezieht sich immer auf den Zeitwert des Umzugsgutes.
- Die Grundhaftung ersetzt keine Schäden, die der Spediteur trotz der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abwenden konnte, die also aufgrund sogenannter "unabwendbarer Ereignisse“ eintreten (zum Beispiel Fahrzeugverlust durch Brand in einem Straßentunnel, die Verursachung eines Unfalls durch eine Dritten, der nicht festgestellt werden kann und bei bei dem das Möbeltransportfahrzeug und die Ladung beschädigt werden, Unfall durch Blitzeis oder ähnliche Fälle).
- Schäden an vom Umziehenden selbst verpacktem Gut sind durch die Grundhaftung nicht gedeckt.
- Haben Sie das Gefühl, dass die Versicherungshöhe der Grundhaftung nicht ausreicht, benötigen Sie eine Umzugs-Transportversicherung.
Ihr Möbelspediteur wird Sie ausführlich über die Grundhaftung informieren und Sie über die Möglichkeiten einer weitergehenden Versicherung beraten.
Die Umzugs-Transportversicherung deckt auch Schäden, die durch das sogenannte „unabwendbare Ereignis“ eintreten. Die Höhe richtet sich nach der Wertangabe des Umziehenden. Sie kann entweder zum Neuwert
( Wiederbeschaffungswert ) oder zum Zeitwert des Hausrates abgeschlossen werden.
Auch die Umzugs-Transportversicherung deckt aber immer nur den tatsächlichen Schaden. Immaterielle Werte können nicht ersetzt werden. Es zählt der tatsächliche Wert des beschädigten Gutes. Schäden an Gegenständen, die der Umziehende selbst verpackt hat, können auch durch die Transportversicherung nicht ersetzt werden. Kunstgegenstände, Antiquitäten und ähnliches können gesondert versichert werden.
Fristen: Kommt es zu Schäden, ist es wichtig die Fristen für die Schadensmeldung einzuhalten. Am besten ist, nach dem Entladen des Lkw und dem Einräumen der Möbel erst einmal tief durchzuatmen. Nehmen Sie sich die Zeit, mit dem Teamleiter der Umzugsmannschaft einmal in aller Ruhe durch die neue Wohnung zu gehen und sich alles genau anzusehen. Vermerken Sie Reklamationen gleich auf dem Arbeitsschein, bzw. dem gesonderten Abnahmeprotokoll. Auf dem Abnahmeprotokoll vermerkte Schäden gelten als dem Spediteur gemeldet. Lassen Sie sich eine Durchschrift des Scheines geben. Für weitere Schäden gilt: Offen ersichtliche Schäden müssen dem Spediteur spätestens am Tag nach dem Umzug schriftlich angezeigt werden. Der Schaden ist zu beschreiben "Esszimmertisch beschädigt" reicht also nicht, "Kratzer im Tischbein des Esszimmertisches" beschreibt den Schaden. Der Gesetzgeber hat die Schriftform vorgesehen. Telefonische Schadensmeldungen reichen also nicht! Für sogenannte "verdeckte", also nicht offen ersichtliche Schäden gilt, dass der Schaden spätenstens 14 Tage nach dem Umzug angezeigt sein muss. Es gelten die gleichen formalen Kriterien wie bei den offen ersichtlichen Schäden.
Hinweis 1: Die Fristen gelten für Schadensreklamationen sowohl wenn Sie eine Transportversicherung abgeschlossen haben, als auch wenn Sie sich nur auf die Grundhaftung des Spediteurs verlassen. Werden die Fristen überschritten, wird die Versicherung die Regulierung des Schadens ablehnen.
Hinweis 2: Die Aufnahme der Schäden auf dem Arbeitsschein ist eine Tatsachenfeststellung, sie stellt keine Schuldanerkenntnis des Spediteurs dar.
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